Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 20.12.2023 – I R 21/21(Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG))
- BFH, 22.08.2007 – I R 46/02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73d#abs-1 (1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
3Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73d#abs-2 (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.